HESBA Kinderwagenmanufaktur GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprochen wird. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2. Preise
Soweit nicht feste Preise vereinbart sind, bleiben Preisänderungen infolge Material- bzw. Lohnverteuerung ausdrücklich vorbehalten, wenn diese zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und dem Liefertermin wirksam werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss.

3. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik auf Gefahr und auf Kosten des Empfängers. Ab einem Warenwert von netto 1.000,- € werden die bis zum Stückgutbahnhof des Käufers anfallenden Versandkosten vergütet. Das gleiche gilt für Selbstabholung. Verpackung wird nur bis zu einem Warenwert von netto 150,- € oder bei vorliegenden Wünschen auf Spezialverpackung berechnet. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

4. Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt. nicht abnehmen zu wollen. kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Soweit der Annahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 0,5 % des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

5. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens 10 Tagen - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer - zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend machen.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen des Geschäftsbetriebs, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, sowie Fälle höherer Gewalt, sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten,. verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, soweit gesetzlich zulässig. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer nicht an den Käufer erfolgt.

6. Mängelrüge
Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang und Prüfung der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Empfang der Ware zu rügen.
Beanstandungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware beim Verkäufer geltend zu machen. Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Wandlung verlangen. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,. ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Folgeschäden. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Kinderwagen werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.
Handelsübliche Farb- und andere geringe Abweichungen bleiben vorbehalten; dies gilt ebenso für handelsübliche Abweichungen bei Textilien, z. B. Stoffen hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in den Ausführungen gegenüber Stoffmustern und Farbtönen.

8. Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung der Ware ausgestellt. Eine Valutierung ist nur im Einvernehmen beider Vertragsteile zulässig.
Rechnungen sind zahlbar: innerhalb von 8 Tagen vom Tage der Ausstellung an mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen vom Tage der Ausstellung an netto.

9. Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz berechnet. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugszins nachzuweisen.
Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug und tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, dann werden alle offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen kann der Verkäufer unter Fortfall des Zahlungsziels Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

10. Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung oder im Bankeinzugsverfahren. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen; Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Annahme von Wechseln und Akzepten mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ist ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
Übersteigt der Wert der für den Käufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %. wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändungen dieser Ware durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich anzuzeigen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere, wenn der Verkäufer Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend macht, wenn der Käufer im lnland keinen allgemeinen Wohnsitz hat, wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Bei Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

13. Anzuwendendes Recht
in jedem Fall gilt das am Erfüllungsort gemäß Ziffer 12 geltende Recht.

14. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Klauseln unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt.

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